Ein
Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe
Erbe
und Schenkung
NOTARER INFORMIEREN
DNotV GmbH
·
Erbfall
·
General-
und Vorsorgevollmacht
Vererben und Erben
Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommt
den Schmuck? Soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen,
häufig verdrängt. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch
junge Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass ihnen etwas zustößt.
Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und manchmal überraschend. Nur
wer es kennt, kann richtig entscheiden. Ihr Notar berät Sie.
Gesetzliche Erbfolge
Jeder Mensch hat Erben. Mit einem
Testament oder Erbvertrag bestimmt er die Erben selbst. Sonst gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge.
Erbfall: Wenn
ein Mensch stirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft. Vermögensgegenstände und
Schulden gehen automatisch auf sie über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können
Sonderregeln gelten.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt
zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“). Gleichberechtigte
Erben erster Ordnung sind die Kinder. Werden diese nicht Erbe, z.B. weil sie
vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren
Kinder: Auf die Enkelkinder wird – zu gleichen Anteilen – verteilt, was sonst
deren Vater oder Mutter erhalten hätte. Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine
Kinder oder Enkel, Urenkel etc. („Abkömmlinge“), kommen die Verwandten zweiter
Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers. Und wieder ist es so:
wenn die Eltern schon tot sind oder das Erbe ausschlagen, erben deren Kinder
und Kindeskinder. Das sind die Geschwister oder Neffen und Nichten des
Erblassers. Bei den Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen weitere Erbordnungen.
Wenn nur noch deren Abkömmlinge leben, kann es sein, dass der Erblasser seine
Erben nie kennen gelernt hatte. Ehegatten und Partner eingetragener
Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der
ersten und zweiten Ordnung, werden die Ehegatten oder Lebenspartner neben diesen Miterbe. Solange der verstorbene Partner z.B. Kinder,
Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt. Der
Anteil des Partners hängt von der Vermögensordnung in der Ehe oder der
eingetragenen Lebenspartnerschaft ab. Andere Lebensgefährten, vor allem aus
nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief- und
Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.
Gestalten mit Testament und Erbvertrag
Oft hat der Erblasser andere
Vorstellungen als das Gesetz. Mit einer Verfügung
von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln.
Verfügung von
Todes wegen: Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen,
wer sein Erbe wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Vermächtnis kann er
Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z.B. kann er durch eine Auflage
absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den
Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
Ein Testament lässt sich jederzeit
aufheben oder abändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches
Testament mit seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner errichtet, kann er
sich davon nur eingeschränkt lösen. Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden.
Erbvertrag: Der
Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer
wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum
Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die
Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen
Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.
Pflichtteilsrechte
Pflichtteilsrechte beschränken die
Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und –
wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine berechtigte
Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil erhält, müssen
die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des
gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der
Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden
wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der
Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil
verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil
verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist seltene
Ausnahme. Erbschaftsteuer
Steuerliche Überlegungen spielen
besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Sie
müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je
näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag und desto
niedriger der Steuersatz. Der Steuersatz ist außerdem auch abhängig vom
steuerlichen Wert der Erbschaft. Das Finanzamt bewertet ein Grundstück anders als
Bargeld. Als Erbrechtsspezialist arbeitet der Notar eng mit steuerlichen
Beratern der Beteiligten zusammen. Dies zeigt: Das Erbrecht ist kein einfaches
Rechtsgebiet. Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland, eine ausländische
Staatsangehörigkeit wirken sich auf das Erbrecht aus. Familienstand,
Verwandtschaftsverhältnisse und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf
die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit sorgfältiger
Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
Testament und Erbvertrag in bester Form
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar
geschlossen werden. Testamente können auch in anderer Weise errichtet werden.
Viele errichten ein eigenhändiges Testament.
Eigenhändiges
Testament: Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten
Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen
Testament, für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner möglich, reicht es
aus, wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen. Immer soll
deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden
angegeben, damit keine Zweifel an der Wirksamkeit entstehen.
Eigenhändige Testamente sind oft wegen
Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für
kostspieligen Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente nicht
gefunden oder gehen verloren. Vor diesen Risiken schützt ein notariell
beurkundetes Testament. Der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall
zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen um. Er
prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist, ein Testament zu errichten.
Nach der Beurkundung leitet der Notar das Testament versiegelt an das
Amtsgericht weiter. Dort wird es für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes
Testament wird nach dem Erbfall schnell und sicher eröffnet. Diese Vorteile
wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung auf. Außerdem: Liegt ein
notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist in vielen Fällen
ein Erbschein entbehrlich, dessen Kosten die
Erben dann sparen.
Erbschein: Das
Amtsgericht prüft und bescheinigt amtlich, wer der Erbe eines Verstorbenen ist.
Üblicherweise lassen Erben den erforderlichen Erbscheinsantrag von einem Notar vorbereiten
und beurkunden. Der Antragsteller muss Belege einreichen und an Eides statt
versichern, dass seine Angaben richtig sind.
Nach dem Erbfall
Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die
nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kurzen Fristen wichtige
Entscheidungen treffen. Der Todesfall muss dem Standesamt gemeldet werden.
Testamente müssen jetzt beim Amtsgericht – Nachlassgericht – abgegeben werden.
Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene vererbt auch
seine Schulden. Wer erfährt, dass er Erbe ist, muss sich entscheiden. Nur
innerhalb einer kurzen Frist – regelmäßig sechs Wochen – kann der Erbe
gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Wer nicht selbst zum Gericht
fährt, muss rechtzeitig zum Notar. Sonst verhindern nur Nachlassverwaltung oder
Nachlassinsolvenz, dass der Erbe mit seinem Vermögen für die Schulden des
Verstorbenen haftet. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken
und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Eine notarielle Urkunde wird meist als
Nachweis anerkannt. Ansonsten ist ein Erbschein
erforderlich. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft,
die den Nachlass gemeinsam verwaltet. Aus dem Nachlass werden Schulden des
Erblassers und Steuern bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte
können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann unter den Miterben verteilt
werden.
Erbengemeinschaft:
Jedem Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass
zu. Einzelne Gegenstände werden nicht zugeordnet. Über die einzelnen Gegenstände
können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Sie müssen sich also
einigen. Häufig dauert es sehr lange, bis es zu einer Einigung kommt. Dabei ist
die unparteiische Beratung durch einen Notar oft hilfreich; bei der Übertragung
von Grundstücken wegen der Beurkundungspflicht sogar erforderlich.
Zuwendung unter Lebenden
Statt durch Erbfolge kann Vermögen
schon unter Lebenden übertragen werden (Vorweggenommene Erbfolge). Oft werden
Grundstücke oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder
übertragen. Auch für die Unternehmensnachfolge ist ein Übertragungsvertrag
zu Lebzeiten ein wichtiges Gestaltungsmittel.
Eine
Unternehmensnachfolge muss frühzeitig geplant werden, um alle
Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Verschiedene Ziele müssen
miteinander in Einklang gebracht werden: Erhalt des Unternehmens, gerechter
Ausgleich zwischen Kindern und Partner, steuergünstige Gestaltung. Erb-,
familien- und gesellschaftsrechtliche Regelungen müssen aufeinander abgestimmt
werden. Dies sind Kerngebiete notarieller Tätigkeit.
Die Übertragung zu Lebzeiten oder eine
erbrechtliche Gestaltung haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander
abzuwägen sind. Durch langfristige Planung und geschickte Vertragsgestaltung
lassen sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse optimal regeln:
Eine Zuwendung unter Lebenden kann schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein. Die Erwerber können
sich verpflichten, Versorgungsleistungen zu übernehmen oder Ausgleichszahlungen
zu leisten. Die Veräußerer können sich vorbehalten, das
übertragene Vermögen in bestimmten Fällen zurückzufordern. Die Vertragsparteien
können Regelungen zum Erb- und Pflichtteilsrecht treffen. Zuwendungen können
auch auf das spätere Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechenbar sein. Fehlt dazu
eine eindeutige Vereinbarung, ist Streit fast vorprogrammiert. Auch wenn es
nicht um große Zuwendungen geht – die Frage der Anrechnung muss beweissicher
geklärt sein.
Vorsorge für den Krankheitsfall
Auch Unfall, Krankheit kann jeden
treffen – plötzlich ist man auf andere angewiesen. Selbst nächste Verwandte oder
der Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und
zu entscheiden. Das Gericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Der
Betreuer führt die geschäftlichen Angelegenheiten weiter, entscheidet über
ärztliche Behandlung. Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine
Betreuungsverfügung den Betreuer selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche
Verfahren vermeiden und entsprechende Vollmachten erteilen. Die zusätzliche
Absicherung ist vernünftig: Ein Testament regelt nur den Todesfall. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die
Vertrauensperson z.B. Banküberweisungen veranlassen oder einer Operation im
Krankenhaus zustimmen kann.
Generalvollmacht
nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen in persönlichen
Angelegenheiten (z.B. Arztbehandlungen) müssen die Befugnisse teilweise
ausdrücklich benannt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man Anordnungen
treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen
sollen. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden
soll.
Natürlich ist diese Vollmacht
Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte sich der Vollmachtgeber durch den Notar
beraten lassen: Die Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein
Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie
genießt besonderes Vertrauen. Die Beurkundung gewährleistet ein Maximum an
Beratung und Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
Als unparteiischer Berater begleitet der Notar die Generationen durch das
Erbrecht und seine Klippen. Er hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen
und teure Streitigkeiten zu vermeiden.
Deshalb:
Lieber gleich zur Notarin oder zum Notar.